Unsere Heimfürsprecherinnen
Unsere Heimfürsprecherinnen werden alle zwei Jahre von der Heimaufsichtsbehörde neu bestellt. Sie vertreten in Ihrer Funktion die Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner des Seniorenzentrum St. Georg.
Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Irene Jäggle und Frau Marianne Burgmaier.
Die Kontakdaten der Heimfürsprecher-innen können bei der Heimleitung unter 07371 9503 24 erfragt werden.
Die Aufgaben
- Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern der Einrichtung dienen, bei dem Leiter oder Träger der Einrichtung zu beantragen
- Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit dem Leiter oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hin zu wirken
- die Eingliederung der Bewohner in die Einrichtung zu fördern
- bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30 und 31 mitzuwirken
- vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§6)
- eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§20)
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung
- Mitwirkung nach §7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs- Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen
Mitwirkung des Heimfürsprechers
- Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung
- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
- Änderung der Entgelte des Heims
- Alltags- und Freizeitgestaltung
- Betreuung, Pflege und Verpflegung
- Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes
- Änderung der Art und des Zweckes der Einrichtung oder ihrer Teile
- umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzung der Einrichtung
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung
- Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach §7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.